Unterlagen und offizieller Antrag
Halte fest, welche Person verfolgt wurde, wo sie lebte und wann sie Deutschland verließ. Sammle Geburts- und Heiratsurkunden, Namensänderungen, frühere Pässe, Einbürgerungsunterlagen aus anderen Ländern und vorhandene Verfolgungsnachweise. Das Bundesverwaltungsamt bietet getrennte Formulare A/AK und E15/E15_K. Auslandsvertretungen können bei der Antragstellung unterstützen. Die Einbürgerung nach diesen Wegen ist gebührenfrei; Dokumentenbeschaffung kann Kosten verursachen.
Wiedergutmachung nach Art. 116 Abs. 2 GG
Artikel 116 Absatz 2 Grundgesetz betrifft frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus den genannten Gründen entzogen wurde, sowie ihre Nachkommen. Für diesen Weg gelten nicht die normalen fünf Aufenthaltsjahre oder die allgemeinen B1- und Testanforderungen. Ob der historische Entzug nachgewiesen ist, wird amtlich geprüft.
Wiedergutmachung nach § 15 StAG
§ 15 StAG erfasst weitere gesetzlich bestimmte Verfolgungsfolgen, etwa Verlust oder Aufgabe der Staatsangehörigkeit, verhinderten Erwerb oder Verlust des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland unter den gesetzlichen historischen Voraussetzungen. Auch Nachkommen können betroffen sein. Die beiden Wege sind nicht austauschbar; § 15 hat eigene Ausschlussregelungen.
Offizielle Formulare beim Bundesverwaltungsamt ↗Offizielle Formulare beim Bundesverwaltungsamt ↗MeaNext bietet allgemeine Orientierung und keine individuelle Rechtsberatung. Nur die zuständigen Stellen können Unterlagen, Ausnahmen, Sicherheitsabfragen und die gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall prüfen und entscheiden.