6
Wochen vor der Geburt
Familie
Krankenkasse oder Bundesamt für Soziale Sicherung? Deine Versicherung und Beschäftigung entscheiden über den passenden Weg.
Fachlich geprüft am 19.10.2026
Als selbst gesetzlich versicherte Arbeitnehmerin bekommst du während der Schutzfristen grundsätzlich bis 13 € pro Kalendertag von deiner Krankenkasse. Liegt dein durchschnittliches kalendertägliches Netto darüber, kommt normalerweise ein Arbeitgeberzuschuss hinzu. Bei anderen Erwerbssituationen gelten besondere Regeln.
Die Auswahl wird nicht gespeichert oder übermittelt. Sie ersetzt keine Anspruchsprüfung durch Krankenkasse oder BAS.
Vor der Geburt brauchst du die Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin. Selbst gesetzlich versicherte Beschäftigte beantragen bei ihrer Krankenkasse; privat oder familienversicherte Beschäftigte beim BAS. Nach der Geburt reichst du die verlangte Geburtsbescheinigung nach. Für den Zuschuss informierst du deinen Arbeitgeber. Welche Nachweise im Einzelnen fehlen, sagt die zuständige Stelle.
6
Wochen vor der Geburt
8
Wochen nach der Geburt
Grundsätzlich 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt. Vor der Geburt darfst du auf eigenen Wunsch arbeiten; nach der Geburt gilt ein Beschäftigungsverbot. Nach Früh- oder Mehrlingsgeburten sind es regelmäßig 12 Wochen; bei einer festgestellten Behinderung des Kindes ist eine Verlängerung auf Antrag möglich. Bei vorzeitiger Geburt kommen nicht genutzte Tage vor der Geburt hinzu.
Seit Juni 2025 gelten gestaffelte Schutzfristen: ab der 13. Schwangerschaftswoche zwei Wochen, ab der 17. sechs Wochen und ab der 20. acht Wochen. Wer möchte, kann sich ausdrücklich zur Arbeit bereit erklären. Ob und welche Mutterschaftsleistungen gezahlt werden, hängt weiterhin von Versicherung und Beschäftigung ab.
Minijob: Selbst gesetzlich versichert → Krankenkasse; familien- oder privat versichert → BAS prüfen, möglicher Arbeitgeberzuschuss. Selbstständig: In der gesetzlichen Kasse ist ein Krankengeldanspruch entscheidend; in einer privaten Versicherung hängt Krankentagegeld vom Tarif ab. ALG I: Bei Beginn der Schutzfrist wird in der Regel Mutterschaftsgeld in Höhe des ALG I über die Krankenkasse gezahlt. Grundsicherung allein begründet kein Mutterschaftsgeld; Schwangerschaftsmehrbedarf und Erstausstattung können relevant sein. Ohne Beschäftigung, ALG I oder passenden Krankengeldanspruch besteht nicht automatisch Anspruch.
Ein befristeter Vertrag verlängert sich nicht automatisch durch Schwangerschaft. Endet er während der Schutzfrist, endet grundsätzlich auch der Arbeitgeberzuschuss; die weitere Zahlung hängt von der Versicherung ab. Ein Beschäftigungsverbot außerhalb der Schutzfristen ist etwas anderes: Dann kann der Arbeitgeber Mutterschutzlohn zahlen, nicht das Mutterschaftsgeld für die Schutzfrist.
Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse und Arbeitgeberzuschuss für dasselbe Kind werden für die Zeit nach der Geburt auf das Elterngeld angerechnet. Diese Lebensmonate gelten bei der Mutter als Basiselterngeldmonate. Die einmalige BAS-Leistung bis 210 € wird dagegen nicht auf das Elterngeld angerechnet. Weitere Leistungen und private Tarife können eigene Regeln haben.
Das ist eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Prüfe die Angaben bei der offiziellen Quelle.
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