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Weitere besondere Möglichkeiten

Das Staatsangehörigkeitsgesetz kennt neben der regulären Einbürgerung weitere Erwerbswege. Dazu zählen bestimmte Ermessenseinbürgerungen (§ 8), Einbürgerungen von Ehegatten Deutscher (§ 9), Erwerb durch Adoption Minderjähriger (§ 6), der Erwerb bei bestimmten Spätaussiedlern (§ 7) und weitere besondere Regelungen.

Den passenden Sonderweg finden

Wähle zuerst die konkrete Fallgruppe und lies die dafür geltenden Voraussetzungen. Bei Adoption und Spätaussiedlung ist der Erwerb nicht einfach ein gewöhnlicher Antrag nach fünf Jahren. Für Einbürgerung aus dem Ausland gelten andere Regeln. Die zuständige Behörde kann den richtigen offiziellen Weg nennen.

Erwerb durch Adoption

Bei einer nach deutschem Recht wirksamen Adoption durch eine deutsche Person kann ein Kind nach § 6 StAG die Staatsangehörigkeit erwerben, wenn die Alters- und weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Bei Auslandsadoptionen sind die rechtlichen Wirkungen gesondert zu prüfen.

Spätaussiedler und einbezogene Angehörige

Bestimmte Spätaussiedler und in den Aufnahmebescheid einbezogene Angehörige erwerben nach § 7 StAG die Staatsangehörigkeit mit Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 BVFG. Der passende offizielle Weg richtet sich nach den Aufnahmeunterlagen, nicht nach einem allgemeinen Einbürgerungscheck.

Rechtsgrundlagen und offizielle Quellen ↗Offizielle Formulare beim Bundesverwaltungsamt ↗Staatsangehörigkeit durch Erklärung erwerbenStaatsangehörigkeit verlieren oder zurückbekommenIch war früher deutscher Staatsangehöriger

MeaNext bietet allgemeine Orientierung und keine individuelle Rechtsberatung. Nur die zuständigen Stellen können Unterlagen, Ausnahmen, Sicherheitsabfragen und die gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall prüfen und entscheiden.